Eisbahnregeln

Art. 1.– Geltungsbereich

  1. Dieses Reglement sowie die einschlägigen Bundesgesetze und -vorschriften gelten für alle Personen, die das Stadiongelände während einer von der HC Sierre SA (im Folgenden HCS) organisierten Veranstaltung betreten, unabhängig davon, ob sie über eine Eintrittskarte, ein Abonnement, eine Einladung oder eine Akkreditierung verfügen.
  2. Jede Bezugnahme auf das Stadion in dieser Verordnung umfasst alle Bereiche innerhalb und in der unmittelbaren Umgebung des Stadions.

Art. 2 – Stadionkapazität (Zuschauer)

Infrastrukturkapazität (gemäß ICF / AEAI 93-Standards):

  1. Stehplätze : 2928 Plätze
  2. Sitzplätze : 1572 Plätze
  3. Maximale Belegschaft : 4500 Plätze

Art. 3. – Zugang zum Stadion

  1. Der Zutritt zum Stadion ist nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte pro Person gestattet. Die Eintrittskarte muss am Eingang und im Stadion auf Verlangen einer bestimmten Person des HCS oder eines Polizeibeamten vorgelegt werden. Auf Verlangen ist ein amtlicher Ausweis vorzulegen. Bei Nichtkooperation wird der Zutritt zum Stadion verweigert oder die Person des Stadions verwiesen.
  2. Die Gültigkeit und Nutzung der Eintrittskarten richtet sich nach den jeweiligen HCS-Allgemeinbedingungen. Inhaber einer Eintrittskarte haben nur dann Zutritt zum Stadion, wenn sie eine Eintrittskarte erworben/gewährt haben und diese gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nutzen.
  3. Eintrittskarten, die über illegale/nicht autorisierte Quellen erworben wurden, gelten als ungültig.

Art. 4 – Personenkontrolle

  1. Jede Person, die das Stadion betritt, ist verpflichtet, ihre Eintrittserlaubnis vorzulegen und auf Verlangen dem von der HCS benannten Personal oder einem Polizeibeamten zu Kontrollzwecken zu übergeben.
  2. Die von der HCS benannten Personen sowie Polizeibeamte sind befugt, insbesondere mit technischen Mitteln festzustellen, ob Personen eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen, insbesondere wenn sie Alkohol oder Drogen konsumiert haben, oder ob sie sich im öffentlichen Verkehr aufhalten Besitz von Waffen oder anderen verbotenen Gegenständen. HCS-Mitarbeiter und Polizeibeamte sind berechtigt, die Kleidung jeder Person sowie alle in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände zu durchsuchen.
  3. Verbotene Gegenstände werden beschlagnahmt. Das HCS lehnt jede Haftung im Falle des Verlusts und/oder der Nichtrückgabe beschlagnahmter Gegenstände ab.
  4. Personen, die sich weigern, diese Vorschriften einzuhalten oder ein Sicherheitsrisiko darstellen, wird der Zutritt zum Stadion verweigert, unbeschadet aller anderen gegen sie ergriffenen Maßnahmen. Das Startgeld wird nicht zurückerstattet.
  5. Wer eine Eintrittskarte unbefugt nutzt oder gegen ein geltendes Stadionverbot verstößt, dem wird der Zutritt zum Stadion verweigert und er muss seine Eintrittskarte unverzüglich ohne Anspruch auf Rückerstattung zurückgeben.

Art. 5.– Verhalten im Stadion

  1. Alle Personen, die das Stadion betreten, müssen:
    1. sich so zu verhalten, dass anderen Menschen kein Schaden, keine Verletzung, keine Gefahr, keine unnötige Behinderung oder Unannehmlichkeit entsteht und dass kein Schaden entsteht;
    2. Befolgen Sie die Anweisungen des von HCS benannten Personals, der Polizei, der Feuerwehr oder anderer Rettungsdienste.
    3. die ihnen durch die Zutrittsgenehmigung zugewiesenen Plätze zu belegen und die entsprechenden Zufahrtswege zu nutzen. Jede Person ist verpflichtet, aus Sicherheitsgründen oder aus organisatorischen Gründen einen anderen als den auf ihrer Eintrittskarte angegebenen Sitzplatz einzunehmen, wenn sie dazu von einer vom HCS benannten Person oder einem Polizeibeamten eingeladen wird .
  2. Müll und leere Verpackungen müssen in die im Stadion bereitgestellten Mülltonnen und Container entsorgt werden. Sofern eine selektive Sortierung durchgeführt wird, ist diese zu beachten.
  3. Innerhalb der Eisbahn ist das Rauchen strengstens untersagt.

Art. 6.– Aufzeichnung und Übertragung von Ton und Bild

  1. Alle Personen, die ein vom HCS organisiertes Spiel besuchen, erklären sich damit einverstanden, dass ihre Stimme, ihr Bild und alle anderen ähnlichen Elemente, die während ihres Stadionbesuchs aufgezeichnet wurden, kostenlos in Form von Standbildern und Audio-, Bild- und/oder Audioaufzeichnungen verwendet werden dürfen. oder audiovisuell, gleichzeitig oder zu jedem anderen Zeitpunkt, im Zusammenhang mit diesem Spiel oder mit der Swiss League-Meisterschaft im Allgemeinen.
  2. Personen, die an einem vom HCS organisierten Spiel teilnehmen, dürfen weder Ton, Bild, Aufzeichnung oder Beschreibung des Stadions oder des Spiels (sowie Ergebnisse, Statistiken, Informationen oder andere Daten des Spiels, ganz oder teilweise) aufzeichnen, verwenden oder übertragen ) über das Internet, Radio, Fernsehen oder andere aktuelle oder zukünftige Medien, außer für den privaten Gebrauch. Es ist ihnen außerdem untersagt, Dritte bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen.

Art. 7 – Verbotene Gegenstände und Verhaltensweisen

  1. Sofern nicht vom HCS genehmigt, sind die folgenden Gegenstände im Stadion verboten:
    1. jeder Gegenstand, der als Waffe oder Projektil verwendet werden könnte;
    2. alle sperrigen Gegenstände (Regenschirme, Helme, große Taschen, große Rucksäcke). Im Allgemeinen gilt der Begriff „sperrig“ für Gegenstände, die größer als 25 cm x 25 cm x 25 cm sind;
    3. Flaschen, Karaffen oder Dosen aller Art sowie andere Gegenstände aus Kunststoff, Glas oder Metall;
    4. Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Rauchpulver, Rauchbomben und andere pyrotechnische Geräte;
    5. Gassprays, ätzende/brennbare Substanzen;
    6. Laserpointer;
    7. Drohnen, Fluggeräte;
    8. alkoholische Getränke aller Art, Drogen, Genussmittel und Psychopharmaka;
    9. jegliches beleidigendes, rassistisches, fremdenfeindliches, radikales, sexistisches oder politisches Material, einschließlich diskriminierendem Propagandamaterial;
    10. alle Werbe- oder kommerziellen Objekte oder Materialien wie Banner, Schilder, Symbole und Broschüren;

Bei Zweifeln bezüglich eines ins Stadion eingebrachten Gegenstandes entscheidet das vom HCS benannte Personal, ob dieser Gegenstand nach dieser Ordnung verboten oder zulässig ist. Das Aufstellen eines Megaphons im Stadion muss dem HCS vorab bekannt gegeben werden und die Identität des Inhabers bekannt gegeben werden.

  1. Im Stadion sind insbesondere folgende Verhaltensweisen verboten:
    1. jegliches Werfen von Gegenständen oder Flüssigkeiten jeglicher Art;
    2. ein Feuer anzünden, Feuerwerkskörper, Wunderkerzen oder andere pyrotechnische Geräte abschießen oder werfen;
    3. beleidigende, rassistische, fremdenfeindliche, radikale, sexistische oder politische Botschaften, einschließlich diskriminierender Propagandabotschaften, auszudrücken oder zu verbreiten;
    4. auf eine Weise handeln, die als gefährlich, provokativ, bedrohlich, diskriminierend oder beleidigend empfunden werden könnte;
    5. zur Durchführung von Werbe- oder kommerziellen Aktivitäten ohne vorherige schriftliche Genehmigung von HCS;
    6. Bauelemente, Installationen und Zugangswege mit Gegenständen beschriften, bemalen oder bekleben;
    7. sich (insbesondere das Gesicht) so verkleiden oder tarnen, dass man nicht erkannt wird;
    8. unbefugtes Betreten von nicht öffentlich zugänglichen oder reservierten Bereichen, ohne im Besitz einer entsprechenden Zutrittserlaubnis zu sein;
    9. den Verkehr oder Aufenthalt in Freiflächen, Wegen und Fahrbahnen, Ein- und Ausgängen zu Besucherbereichen oder Notausgängen einzuschränken;
    10. Betreten Sie das Grundstück oder die umliegenden Gebiete.

Art. 8 – Verstoß gegen diese Vorschriften

Vorbehaltlich der geltenden Gesetzgebung kann jeder Verstoß gegen diese Vorschriften die Anwendung der folgenden Sanktionen nach sich ziehen:

  1. Ausweisung aus dem Stadion und Übergabe an die Polizei;
  2. Erlass eines Stadionverbots und Übermittlung der Personendaten des Täters an die Swiss Hockey League und/oder die Polizei im Rahmen des geltenden Rechts, damit entsprechende Massnahmen ergriffen werden können (z. B. nationale Stadionverbote). Der Verhängung eines Stadionverbots kann in bestimmten Fällen eine Verwarnung vorausgehen. Warnungen und Verbote von Stade werden der betroffenen Person bzw. bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt. Verweigert die betroffene Person die Offenlegung ihrer Identität, wird die Polizei gerufen. Der HCS anerkennt und wendet in seinem Stadion die von den zuständigen Behörden der Regio League und der Swiss Hockey League ausgesprochenen Stadionverbote an, insbesondere gegenüber Personen, gegen die ein Stadionverbot anderer Vereine der Régio League, Swiss League, verhängt wurde und Nationalliga sowie von den Vereinen des Schweizerischen Fussballverbandes.
  3. Beschlagnahme, Annullierung und Ungültigkeit der Einreisegenehmigung;
  4. Einleitung eines Gerichtsverfahrens durch das HCS oder eine andere autorisierte Person oder Organisation;

Art. 9 – Videoüberwachung

Um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, kann im Stadion eine Foto- und/oder Videoüberwachung durchgeführt werden, um die Identifizierung von Tätern von Straftaten oder unerträglichem Verhalten zu ermöglichen. Die Bilder werden den Polizeibehörden übergeben und dürfen im Falle eines Gerichtsverfahrens verwendet werden.

Art. 10. – Haftung

  1. Der HCS übernimmt keine Haftung für Sachschäden, Körperschäden oder sonstige Schäden finanzieller Art im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen im Stadion.
  2. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, erkennen Personen, die das Stadion betreten, an und akzeptieren, dass sie dies auf eigene Gefahr tun und dass sie möglicherweise für Schäden oder Verluste haftbar sind, die sich aus ihrem Verhalten im Stadion ergeben.
  3. Der HCS behält sich außerdem das Recht vor, gegen den Urheber eines Verstoßes gegen die Stadionordnung und/oder eines anderen anstößigen Verhaltens Geldstrafen und sonstige Entschädigungen einzufordern, die daraus resultieren könnten, oder einen daraus resultierenden Schaden zu verursachen .

Art. 11 – Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Diese Bestimmungen und ihre Auslegung unterliegen schweizerischem Recht.
  2. Alle Streitigkeiten, die sich aufgrund dieser Vorschriften oder im Zusammenhang mit ihnen ergeben, werden dem zuständigen Gericht für das Gebiet der Gemeinde Sierre vorgelegt.
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